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Zuständigkeiten des Schiedsamtes

Die Zuständigkeiten des Schiedsamtes sind zum einen die "Örtliche Zuständigkeit", das bedeutet in welchem Gebiet die Schiedsperson schlichtet und zum anderen die "Sachliche Zuständigkeit", d.h. für welche Rechtsgebiete die Schiedsperson tätig werden kann.


Örtliche Zuständigkeit

1) 1Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen Wohnsitz hat. 2Zuständig ist daneben auch jedes Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Niederlassung hat, wenn das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners aufweist. 3Handelt es sich bei der antragsgegnerischen Partei nicht um eine natürliche Person, ist jedes Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz oder eine Niederlassung hat.

(2) Zuständig ist daneben auch 
1.  bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über unbewegliche Sachen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die unbewegliche Sache befindet, 
2.  bei Verfahren, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzansprüche, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Sache belegen ist, und 
3.  bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien das Schiedsamt, in dessen Bezirk das betroffene Hausgrundstück belegen ist.

(3) 1Maßgeblich für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner. 2Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht.

(4) 1Unter mehreren zuständigen Schiedsämtern hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl. 2Richtet sich der Anspruch gegen notwendige Streitgenossen und sind nach den Absätzen 1 und 2 für die jeweiligen Antragsgegnerinnen und Antragsgegner unterschiedliche Schiedsämter zuständig, so darf die Antragstellerin oder der Antragsteller auch unter diesen Schiedsämtern wählen.

(5) 1Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet. 2Die Schiedsperson dieses Schiedsamtes ist berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien einen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung im Bezirk dieses Schiedsamtes hat.

Wenn Sie Fragen haben, unter "Schiedspersonensuche" finden Sie die für Sie zuständige Schiedsperson, die Ihnen gern Auskunft gibt.


Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Schiedsmänner und Schiedsfrauen wird in nachfolgenden Ausführungen beschrieben. Wenn Sie weitere Informationen und Details erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Schiedsperson. Diese finden Sie unter Schiedspersonensuche.


Obligatorische Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz)

Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen.

Nachbarrecht  Alles was den nachbarlichen Frieden stört. Streitigkeiten über:

Art und Höhe der Einfriedung (z.B. Hecke, Zaun, Mauer), Höhe der Bäume und Büsche, Grenzabstand für Pflanzen, Überhäng von Wurzeln und Zweigen, herüberfallende Früchte von Bäumen und Sträuchern, Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen, Bodenerhöhungen, etc.

Verletzung der persönlichen Ehre

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Bei der Begründung, Durchführung und Aufhebung von Verträgen sind Diskriminierungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig.

Das betrifft jedoch im Wesentlichen nur den Abschluss so genannter Massengeschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden (z. B. die Bargeschäfte des täglichen Lebens) und privatrechtliche Versicherungsverträge.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz)

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durch. 

Dies gilt nicht für Streitigkeiten, für die eine obligatorische Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz erforderlich ist.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind Ansprüche, bei denen es um die Zahlung von Geld geht, oder es sich um eine in Geld schätzbare Leistung handelt. Dies sind Streitigkeiten des täglichen Lebens, z.B.: bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern. Ebenso bei vielen Unstimmigkeiten, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können. Der Gesetzgeber hat hierbei keine Beschränkung der Schadenshöhe festgelegt.

Streitigkeiten zwischen Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter gehören ebenso zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Beispiele:

Schadenersatz:

Bei einer Rangelei wurde die Jacke von Herrn K. zerrissen.

Der Gartenzaun von Frau M. wurde beschädigt.

Das Gartentor der Fam. R. wurde mit Graffiti bemalt.

Schmerzensgeld:

Im Wirtshaus bekam Herr L. einen Faustschlag ins Gesicht.

Herr G. bezeichnete Frau W. als "blöde Kuh".


Strafsachen (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz)

Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen. Bei anderen Straftaten findet kein Sühneversuch statt. Im einzelnen sind dies die aufgeführten Straftaten, die im einzelnen nachfolgend näher beschrieben werden. Es ist auch § 374 der StPO zu beachten.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Beleidigung (§ 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB, § 188 StGB, § 189 StGB)

Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)

Körperverletzung (§ 223 StGB, § 229 StGB)

Bedrohung241 StGB)

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Vollrausch (§ 323a StGB)


Vorschuss

Mit Einreichung des Schlichtungsantrages ist die Zahlung eines Vorschusses, der die voraussichtlich entstehenden Kosten abdeckt, durch den Antragsteller an die Schiedsperson erforderlich. Die Höhe des Vorschusses beträgt ca. 80 bis 120 Euro. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Verfahrens.

Bezieht die antragstellende Partei aber z.B. Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe oder nur eine niedrige Rente (dies muss durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen werden), so kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.

 

Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig; die Verfahrensgebühr beträgt 30 Euro; unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf 75 Euro erhöht werden. Kommt eine Vereinbarung zustande, wird eine zusätzliche Gebühr von 20 Euro fällig.

Dazu kommen die Auslagen des Schlichtungsverfahrens (z.B. Zustellungsgebühr, Schreibauslagen und Fahrtkosten). So kann man für ca. 80 bis 120 Euro einen Vergleich und damit einen vollstreckbaren Titel erreichen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich im Vergleich mit dem Antragsgegner die Kosten zu teilen.

Die Streitbeilegung vor den Schiedspersonen ist damit im Verhältnis zu den Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, den Streit zu erledigen.