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Wenn Sie einen Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung stellen, wird von Ihnen ein Kostenvorschuss verlangt.

Nach einer abgeschlossenen Verhandlung wird dann die Gebühr festgelegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Die Schiedsfrauen/Schiedsmänner beurteilen dann, nach Umfang des Verfahrens, wie hoch die Gebühr ist.

Beispiel:

Bei einer erfolgreichen Schlichtung mit einfachem Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von 25,00 € *  anzurechnen;

   25,00 € *anzurechnen
25,00 €für Schreibauslagen (pro Blatt 50 ct)
+ 11,30 €

für die Auslagen in tatsächlicher Höhe
(z.B. Kosten für 2 Zustellurkunden á 3,45 € und 8 Briefe á 0,55 €)

    61,30 €der Gesamtbetrag wird mit dem Vorschuss verrechnet.

Wenn das Verfahren einen größeren Umfang oder eine größere Schwierigkeit des Falls vorliegt, kann die Schiedsperson die erhöhte Gebühr von 50,00 € ** festlegen, auch wenn es zu keinem Vergleich kommt.
Dazu kommen dann wieder Auslagen und Schreibgebühren.

Wo finden Sie eine vorgerichtliche Schlichtung mit solchen niedrigen Kosten ??

* Niedersächsisches Gesetz über Gemeindliche Schiedsämter § 47 (1)
** Niedersächsisches Gesetz über Gemeindliche Schiedsämter § 47 (2)

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